Sprachliche Qualifizierung von Fachkräften – die Berufssprachkurse des BAMF
Am 01.03.2020 tritt das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG) in Kraft. Dieses soll qualifizierten Fachkräften sowie Ausbildungswilligen aus dem nicht europäischen Ausland die Einwanderung nach Deutschland erleichtern. Sprachlich werden die Zugewanderten bei ihrer Integration in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt in Deutschland durch das bundesweite Regelinstrument der berufsbezogenen Deutschsprachförderung des BAMF - die Berufssprachkurse - unterstützt.
Was sind die Berufssprachkurse?
Die Berufssprachkurse sind das zentrale berufsbezogene Sprachförderprogramm in Deutschland: Von 2016 bis 2019 wurden über 690.000 Berechtigungen und Verpflichtungen für die Teilnahme an Berufssprachkursen ausgestellt. Im selben Zeitraum nahmen mehr als 400.000 Personen an einem oder mehreren von über 24.700 Berufssprachkursen teil.
Das bundesweit etablierte Angebot der Berufssprachkurse richtet sich an:
Zugewanderte, die allgemein berufssprachliche Kenntnisse erwerben möchten,
Fachkräfte, die sich berufsspezifisch, z.B. im Bereich Einzelhandel, Handwerk/Gewerbe, sprachlich qualifizieren lassen möchten,
Personen, die ihren ausländischen Abschluss in Deutschland anerkennen lassen wollen und
Ausbildungsinteressierte bzw. -suchende sowie Auszubildende.
https://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2020/20200228-am-feg-berufssprachkurse.html?nn=282388
Die Berufssprachkurse berücksichtigen die unterschiedlichen Lebenslagen und Rahmenbedingungen der Teilnehmenden (z.B. Eltern-Kind-Kurse, Kurse für Sehbehinderte, Beschäftigte, Arbeits- bzw. Ausbildungssuchende usw.) und werden flächendeckend, auch in nachfrageschwachen Regionen (s.g. Regionen mit geringem Teilnehmendenpotenzial), angeboten.
Verfahrensneuerung aus dem FEG: Antragstellung aus dem Ausland für Auszubildende
Mit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 01.03.2020 wird der Zugang zu den Berufssprachkursen für eine weitere Zielgruppe eröffnet: Personen, die bereits einen Ausbildungsvertrag für eine Ausbildung i.S.v. § 57 Abs. 1 SGB III abgeschlossen haben und sich vor dem Ausbildungsbeginn sprachlich auf die Berufsausbildung vorbereiten möchten.
Diese neue Zielgruppe darf eine Teilnahmeberechtigung zum Besuch eines Berufssprachkurses bereits aus dem Ausland beantragen und somit noch vor der Erteilung eines Visums erhalten.
Für die Antragstellung sollen, neben einem abgeschlossenen Ausbildungsvertrag, folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle,
soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist (z.B. bei Pflegeberufen nach dem Pflegeberufegesetz), muss ein Ausbildungsvertrag mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung geschlossen sein,
bei Drittstaatsangehörigen ist zudem notwendig, dass die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung nach § 39 AufenthG zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16a AufenthG erteilt hat, soweit diese erforderlich ist.
https://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2020/20200228-am-feg-berufssprachkurse.html?nn=282388 [1]
Verweise:
[1] https://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2020/20200228-am-feg-berufssprachkurse.html?nn=282388